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18.01.2014
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Neues von ZERG-Portal
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Neues Tierschutzgesetz:
Im Jahr 2014 nimmt Gesetz
den Auslandstierschutz, Tierheime, Hundetrainer aber
auch Tierhändler in die Pflicht.
Das neue Tierschutzgesetz und die Hürden bis zur
neuen Genehmigung nach §11 TierSchG.
Das
neue
Tierschutzgesetz (Stand 13.07.2013 - Bgbl. 2013
I S. 2182) ist vor einem halben Jahr in Kraft
getreten. Da bisher aber immer noch keine neue
Rechtsverordnung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
Tierschutzgesetz, in der das Nähere zu der Form und
dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis
nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Voraussetzungen und
das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis
geregelt wird, erlassen wurde, verhalten sich viele
Veterinärbehörden entsprechend, nehmen häufig die
neuen Anträge nicht an bzw. bearbeiten diese nicht.
Eine
ganze Branche wird per Gesetz auf die Schulbank
geschickt, um die erforderliche Sachkunde durch
anerkannte Qualifikationslehrgänge nachweisen zu
können, doch qualitative und quantitative Lehrgänge
sind mangels Rechtsverordnung oftmals nur in
Vorbereitung. Viele von der neuen Erlaubnispflicht
betroffenen Tierheime, Organisationen des
Auslandstierschutzes, aber auch Hundetrainer- und
Hundeausbilder wissen vielfach nicht, wie sie bis
August 2014 die dann erforderliche Erlaubnis
erhalten können. Brancheninformationen zur Folge
könnten davon mehrere Tausend betroffen sein.
Nach
dem Tierschutzgesetz ist bis zum Erlass einer neuen
Rechtsverordnung nach §11 Abs. 2 TierSchG gemäß §21
Abs. 5 1. Halbsatz der §11 Abs. 1 Satz 2 und 3,
Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die
neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5
Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das
Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere
sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine
sonstige Gegenleistung in das Inland oder für
die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere ist nach §
21 Abs. 4a TierSchG erst ab dem 01.08.2014
anzuwenden.
Demnach können nach Auskunft der
LANUV die zuständigen Veterinärämter einen
entsprechenden Genehmigungsbescheid auch erst ab
diesem Datum ausstellen.
Gegen eine frühere Annahme von Anträgen und deren
Bearbeitung spricht hingegen nichts, allerdings
liegt dies im Ermessen der jeweiligen
Veterinärämter, so die Aussage der LANUV. Die
Übergangsfrist wird immer dann eingeräumt, wenn neue
Regelungsinhalte auch der einheitlichen
Verfahrensweisen in den Ländern bedürfen. Es ist
daher damit zu rechnen, dass die Ländergremien
Verfahrensvorschläge erarbeiten werden.
Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend
verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit
nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt
wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die
betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im
diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum
hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden,
steht eigentlich entgegen, dass ein
Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG
besteht. Hiernach
soll
die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der
Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat,
d.h. die Untersagung
muss
erfolgen, wenn
kein
Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund
kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation
vorliegen – zumindest für diejenigen
Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre
Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben,
dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden
können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG
maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der
01.04.2014.
Im
Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung
bedürfen zukünftig somit alle juristischen oder
natürlichen Personen, die Hunde oder Katzen aus dem
Ausland nach Deutschland verbringen oder einführen
oder aber die verbrachten und eingeführten
Tiere vermitteln, einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Nr.
5 TierSchG durch das zuständige Veterinäramt. Auf
die sogenannte Gewerbsmäßigkeit oder die damit
oftmals unterstellte Gewinnerzielungsabsicht kommt
es nicht mehr an.
Dies
betrifft insbesondere Organisationen des
Auslandstierschutzes, aber auch dt. Tierheime und
tierheimähnliche Einrichtungen, die bisher schon
eine Erlaubnis nach § 11 Abs.1 Nr. 3 oder § 11 Abs.1
Nr. 2 nach dem alten TierSchG besitzen. Vermitteln
diese (auch) Tiere aus dem Ausland bedarf es
zukünftig einer weiteren Erlaubnis nach § 11
Abs.1 Nr. 5 TierSchG. Fortan ist somit unabhängig
von einer Entscheidung über die Frage einer
gewerbsmäßigen Tätigkeit, zumindest eine Erlaubnis
nach § 11 Abs. 1 Ziff. 5 TierSchG ab dem 01.08.2014
erforderlich.
Wie
es zuvor § 11 Abs. 3 TierSchG a. F. geregelt hatte,
regelt nun der neue § 11 in Abs. 5, dass mit der
Ausübung der Tätigkeit erst nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen werden darf. Ein Verstoß kann zur
Auferlegung einer Geldbuße bis zu 25.000 € führen.
Darüber hinaus kann die Behörde eine Tätigkeit
untersagen.
Die
Frage, ob auch Tierschutzvereine mit Sitz im Ausland
einer Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG
bedürfen, ist nach Auskunft der LANUV zu bejahen.
Allerdings kommen die Veterinärämter „prozessual“
nicht an diese Vereine. Welche Möglichkeiten hier
bestehen muss im jeweiligen Einzelfall geklärt
werden.
Letztlich besteht jedoch auch hier der oben
erläuterte Ermessensspielraum (§ 11 Abs. 5 S. 6
TierSchG), über den die Veterinärämter zu
sachgerechten Ergebnissen kommen können, ohne dass
bestehende Rechtsunsicherheiten zu Lasten des
Bürgers gehen müssen, solange die neuen
Verwaltungsvorschriften noch nicht bestehen.
Nutzen die im Ausland ansässigen Vereine inländische
Helfer und Vermittler, bedürfen diese einer
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 nur, wenn ihre
Tätigkeit „gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung“ erfolgt. Ist dies der Fall, ist das
örtlich zuständige Veterinäramt der
Ansprechpartner.
Die
Erlaubnis hat für die Tierschutzorganisationen und
Vereine die Transparenz vor der Behörde zur Folge.
Auch müssen die verantwortlichen Personen über die
notwendige Sachkunde verfügen und die
Zuverlässigkeit nachweisen. Es bedarf einer
jeweiligen Einzelfallprüfung, ob die Erlaubnis für
die Tätigkeit erforderlich ist.
Erlaubnispflichtig für gewerblichen Tierhandel:
Die entgeltliche Einfuhr von Wirbeltieren, darunter
auch Haustiere, muss ab August 2014 ebenfalls von
der Behörde erlaubt werden. Damit soll unter anderem
der unseriöse Handel mit Welpen bekämpft werden.
Zudem muss jeder, der ab dem 1. August 2014
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt – wie zum
Beispiel mit Hunden, Katzen, Schweinen oder Rindern
- dem künftigen Tierhalter schriftliche
Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des
Tieres mitgeben.
Erlaubnispflichtig ist im Rahmen der gesetzlichen
Neuregelung nun auch die Ausbildung von Hunden und
die gewerbsmäßige Anleitung des Tierhalters zur
Hundeausbildung gemäß § 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f
TierSchG. Ab dem 01.08.2014 benötigen alle
Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie
Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des
Veterinäramtes und müssen ebenfalls ihre
Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten
Qualifikationslehrgang, nachweisen.
Ziel
der Regelung im Dritten Gesetz zur Änderung des
Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist es, im Sinne
der Tiere und des Tierschutzes
Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle
Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab dem
01.08.2014 die erforderliche Sachkunde haben.
Entgegen der Auskunft der LANUV haben seit August
2013 schon etliche bei ZERGportal angeschlossene
Tierschutzorgnisationen und Vereine die neue
Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erhalten.
Dabei kamen die Erlaubnispflichtbehörden u.a. aus
NRW und Bayern.
Sollte man der Erlaubnispflicht unterliegen,
empfiehlt sich den Erlaubnispflichtantrag bis
spätestens Ende März 2014 bei der zuständigen
Behörde zu stellen, nach Möglichkeit direkt alle
benötigten Unterlagen und Nachweise mit einzureichen
und sich den Eingang von der Veterinärbehörde
schriftlich bestätigen zu lassen. Achten Sie bei der
Antragstellung darauf, dass ein neues
Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden
die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die
neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11
Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im
Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes
Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG
Mangelware. Lediglich beim
Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in
Solingen und Landratamt
Biberach sind wir fündig geworden.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem neuen
TierSchG:
-
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen
Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen)
(§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)
-
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer
anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten
oder zur Schau gestellt werden, halten (§ 11
Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)
-
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum
Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine
sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen
oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere,
die in das Inland verbracht oder eingeführt
werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt
oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§
11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)
-
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden
oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11
Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)
-
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs
von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1
Nr. 7 TierSchG)
-
gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer
landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild,
züchten oder halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a)
TierSchG)
-
gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs.
1 Nr. 8 b) TierSchG) - gewerbsmäßig einen Reit-
oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8
c) TierSchG)
-
gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für
solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1
Nr. 8 d) TierSchG)
-
gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge
bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG) -
gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die
Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter
anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG
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