Das große Hundeportal          Ratgeber für Hundehalter          Expertenwissen rund um das Thema Hund    
 

Zottel & Co.

   
 

Home

Hund und... 

Parasiten

Gesundheit

Krankheiten 

Tierschutz

Tipps+News

Community

 
 
Aktionen:
Zottel macht mit!
.
 
 Gelber Hund
 
 Wühltischwelpen
  - Nein Danke !
.
                 -------------------------------------
 Zirkus ohne Tiere!
 
 
 
Banner zum Mitnehmen
.

 

 
 
Tiere im Testament

"Mein Hund und meine Katze sollen alles erben und lebenslang im Haus wohnen dürfen!"

Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber es besteht ohne Zweifel auch in unserem Land die Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres nach dem eigenen Ableben zu sorgen. Tiere sind in Deutschland "Rechtsobjekte" die vererbt werden - aber selbst nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt; Tiere sind hingegen nach
§ 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Wer also testamentarisch einem Tier ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen Gegenstand zukommen lassen möchte, muss eine natürliche oder juristische Person als Erben einsetzen, und zwar mit entsprechenden Auflagen zugunsten des Tieres. Die Sache hat allerdings einen Haken, denn im Gesetz fehlen zwingende Regelungen zur Durchsetzung von Auflagen. Es ist mit einem Risiko verbunden, einem Verwandten, dem Tierschutzverein oder der Kirche sein Hab und Gut zu vererben, ohne sich abzusichern. Wer sicherstellen möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z.B. einen Anwalt) einsetzen.
Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB die Vollziehung einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine Vergütung einberechnen.

Aber wenn Sie sichergehen wollen, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden. Bedenken Sie also in erster Linie einmal die Zuverlässigkeit des möglichen Erben: Können Sie sich darauf verlassen, dass er Ihre testamentarischen Anordnungen vollzieht? Ist er außerdem als Halter Ihres Tieres geeignet, und wird er seine zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllen? Wenn Sie Zweifel hegen, schauen Sie sich besser nach einer anderen Möglichkeit um oder sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab. Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden Geldbetrages, dass Erbschaftsteuer anfällt. Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt, sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem Steuerberater ausrechnen lassen.

"Günstiger" ist es, eine als gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen, denn hierbei entfällt die Steuer, und die Sorge für Ihr Tier liegt in fachkundigen Händen.

Grundsätzlich kann jeder sein Testament selbst erstellen und aufbewahren. Wichtig: Das Testament muss dann insgesamt handschriftlich verfasst sein oder Sie müssten zum Notar gehen. Ferner sollten Sie das Testament jedoch sicherheitshalber beim Amtsgericht hinterlegen. So kann es im Todesfall nicht auf "mysteriöse" Weise verschwinden.

 

Dazu auch ein Artikel aus:
Badische Zeitung vom 1.4.2013
Wie Tiere erben können, obwohl es im deutschen Recht nicht vorgesehen ist.

Tiere können nach deutschem Recht nicht erben. "Tiere sind Tiere, aber keine Rechtssubjekte. Das können nur Personen sein, natürliche oder juristische", sagt Klaus Michael Groll, Gründungspräsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München unter Berufung auf Paragraf 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wer seinem Tier etwas vererben will, sollte für ein gültiges Testament auf juristische Stolperfallen achten. Formulierungen wie "mein Kater Peter erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" erkennen die den alles entscheidenden Erbschein ausstellenden Nachlassgerichte nicht an.

Laut Groll gehen die Gerichte in zwei Richtungen: Lesen sie aus dem Testament einen "allgemeinen Tierliebewillen" heraus, entscheiden sie oft zugunsten des örtlichen Tierschutzvereins. Andernfalls kommen sie zu dem Schluss, "der Hund kann nicht erben, es gilt die gesetzliche Erbfolge" – also die Verwandtschaft.

Auf Umwegen kommen Katze, Hund oder Vogel doch in den Genuss des Letzten Willens. Groll: "Der Erblasser setzt eine Person oder eine Institution als Erbe ein und macht zur Auflage, das Tier gut zu versorgen." Damit bestimmen Herrchen und Frauchen, wer sich um das Tier kümmern soll – Nachbar, Freund, Cousin oder der Tierschutz.
Eine andere Variante nennt der in Bonn ansässige Deutsche Tierschutzbund in einer Broschüre zum Thema Erben: Der Tierfreund setzt zwar einen Erben ein, bestimmt aber praktisch einen Pfleger für das Tier. Etwa die Nachbarin, die es schon immer liebevoll betreut hat. Dafür zahlt ihr der Erbe dann monatlich einen Betrag aus, dessen Höhe in der letztwilligen Verfügung festgeschrieben wird.

Eine solche Lösung wählte eine Mandantin von Susanne Sachs, eine in der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge des Deutschen Anwaltvereins in Berlin tätige Anwältin. Die Mandantin ließ ihrem Ehemann 5.000 Euro pro Monat zur Versorgung von Pferden zukommen.

"Der Erblasser kann anordnen, dass seiner Katze jeden Tag ein Löffel Kaviar gereicht wird und sie nur zusammen mit Personal in einem Haus lebt, der Hund Trüffel als Leckerli bekommt oder dreimal am Tag Gassi geführt wird" nennt Sachs Beispiele grenzenloser Gestaltungs-möglichkeiten der Auflagen. Diese sollten im Testament konkret beschrieben werden, damit keine Missverständnisse aufkommen.

Erben müssen laut Sachs solche "beschwerenden" Auflagen erfüllen. Zur Kontrolle können Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies können Freund, Nachbar, Notar, Anwalt oder Tierschutzverein sein. Hält der Erbe die Klauseln nicht ein, versorgt er das Tier nicht angemessen oder lässt es gar  "vor die Hunde gehen", kann der Testamentsvollstrecker ihn verklagen.

Ähnliches passiert, wenn der Letzte Wille einen Passus enthält wie "sobald Otto meinen Hund nicht mehr füttert, verliert er das Erbe." Eine Strafklausel, zum Beispiel "wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, muss er 10000 Euro an ... zahlen" beugt ebenfalls Verstößen vor. Im schlimmsten Fall verliert der Erbe das Vermögen. Sofern es keine Verwandten gibt, fällt es an die Staatskasse. Sicherheitshalber sollten Herrchen und Frauchen auch darüber nachdenken, was mit ihrem Geld passiert, wenn das Tier stirbt.
 
 
        noch Fragen?
         

 

 

 

 
nach oben
 

 ©Zottel & Co. 2013

Sitemap

Kontakt

Impressum / Disclaimer

 
.
.